§ 413 Geo. Das L-Register

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In das nach GeoForm. Nr. 92 zu führende L-Register sind, und zwar für jede Person unter besonderer Zahl, einzutragen:

1.

die Anzeigen über die Anhaltung in eine geschlossenen Anstalt,

2.

Anträge auf Entmündigung oder die zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens Anlaß gebenden Geschäftsstücke,

3.

Anträge auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung,

4.

Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt (§ 172 ABGB., § 181 AusstreitG.), die Anträge unter 2, 3, 4 aber nur, wenn bei dem Gerichte kein Pflegschaftsakt geführt wird, zu dem der Antrag genommen werden kann.

(2) Auf das Anhaltungsverfahren beziehen sich die Spalten 4, 5 und 14, auf das Verfahren wegen Entmündigung oder Verlängerung der väterlichen Gewalt beziehen sich die Spalten 6 bis 11, 14 und 15, auf das Verfahren wegen Aufhebung oder Umwandlung einer Entmündigung die Spalten 12 bis 15.

(3) Ist gleichzeitig über die Zulässigkeit der Anhaltung und über die Entmündigung zu entscheiden, so sind zwei Akten zu bilden, von denen der erste stets, der zweite in der Regel (Abs. 1 Schlußsatz, § 415 Abs. 2) ins L-Register einzutragen ist.

(4) In der Bemerkungsspalte sind Einlangen, Vorlage und Erfolg eines Rechtsmittels ersichtlich zu machen.

(5) Abzustreichen ist die Sache, sobald eine der Spalten 4 bis 15 ausgefüllt ist, wenn aber die Anhaltung für unzulässig erklärt wird (Spalte 5), erst nach Einlangen der Anzeige von der durchgeführten Entlassung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) In das nach GeoForm. Nr. 92 zu führende L-Register sind, und zwar für jede Person unter besonderer Zahl, einzutragen:

1.

die Anzeigen über die Anhaltung in eine geschlossenen Anstalt,

2.

Anträge auf Entmündigung oder die zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens Anlaß gebenden Geschäftsstücke,

3.

Anträge auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung,

4.

Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt (§ 172 ABGB., § 181 AusstreitG.), die Anträge unter 2, 3, 4 aber nur, wenn bei dem Gerichte kein Pflegschaftsakt geführt wird, zu dem der Antrag genommen werden kann.

(2) Auf das Anhaltungsverfahren beziehen sich die Spalten 4, 5 und 14, auf das Verfahren wegen Entmündigung oder Verlängerung der väterlichen Gewalt beziehen sich die Spalten 6 bis 11, 14 und 15, auf das Verfahren wegen Aufhebung oder Umwandlung einer Entmündigung die Spalten 12 bis 15.

(3) Ist gleichzeitig über die Zulässigkeit der Anhaltung und über die Entmündigung zu entscheiden, so sind zwei Akten zu bilden, von denen der erste stets, der zweite in der Regel (Abs. 1 Schlußsatz, § 415 Abs. 2) ins L-Register einzutragen ist.

(4) In der Bemerkungsspalte sind Einlangen, Vorlage und Erfolg eines Rechtsmittels ersichtlich zu machen.

(5) Abzustreichen ist die Sache, sobald eine der Spalten 4 bis 15 ausgefüllt ist, wenn aber die Anhaltung für unzulässig erklärt wird (Spalte 5), erst nach Einlangen der Anzeige von der durchgeführten Entlassung.

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