§ 407 Geo. Übergang von der Buchform zur Kartei

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Bei etwaigem Übergange von der Buchform zur Kartei ist bei jeder Neupfändung und Nachpfändung eine Karte anzulegen, in die auch die noch nicht erloschenen älteren Pfandrechte zu übertragen sind. Nach Jahresfrist ist der Rest der noch geltenden Pfandrechte zu übertragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Bei etwaigem Übergange von der Buchform zur Kartei ist bei jeder Neupfändung und Nachpfändung eine Karte anzulegen, in die auch die noch nicht erloschenen älteren Pfandrechte zu übertragen sind. Nach Jahresfrist ist der Rest der noch geltenden Pfandrechte zu übertragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten