§ 402 Geo. Beitritt zu einem Fahrnisverkaufsverfahren

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sobald feststeht, daß für mehrere betreibende Gläubiger bewegliche Sachen zu verkaufen sind, ist im führenden Akt ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 anzubringen. Hier sind in Spalte 4 die Postzahlen aller Gegenstände, deren Verkauf einem Gläubiger bewilligt wurde, anzuführen. Wird für einen Gläubiger die Exekution oder wenigstens das Verkaufsverfahren hinsichtlich sämtlicher Gegenstände eingestellt, so ist sein Name in Spalte 2 des Übersichtsblatts mit Farbstift abzustreichen und die Art der Einstellung in der Anmerkungsspalte zu vermerken. Auch die Einstellung (Aufschiebung) hinsichtlich einzelner Gegenstände ist in der Anmerkungsspalte ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Sobald feststeht, daß für mehrere betreibende Gläubiger bewegliche Sachen zu verkaufen sind, ist im führenden Akt ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 anzubringen. Hier sind in Spalte 4 die Postzahlen aller Gegenstände, deren Verkauf einem Gläubiger bewilligt wurde, anzuführen. Wird für einen Gläubiger die Exekution oder wenigstens das Verkaufsverfahren hinsichtlich sämtlicher Gegenstände eingestellt, so ist sein Name in Spalte 2 des Übersichtsblatts mit Farbstift abzustreichen und die Art der Einstellung in der Anmerkungsspalte zu vermerken. Auch die Einstellung (Aufschiebung) hinsichtlich einzelner Gegenstände ist in der Anmerkungsspalte ersichtlich zu machen.

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