§ 381 Geo. Aktenheft, Aktendeckel, Aktenumschlag

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wo die erforderlichen Behelfe und Arbeitskräfte vorhanden sind, werden die Akten mäßigen Umfanges, soweit es zweckmäßig erscheint, in Aktenrücken, GeoForm. Nr. 78, eingenäht (Aktenheft). Jv-, S-, Sa-, dann Strafakten, Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters und Zwangsversteigerungsakten dürfen nicht genäht, Beratungsprotokolle und Pfändungsprotokolle niemals eingeheftet werden.

(2) Zivil- und Strafakten, die auf mehr als zehn Ordnungsnummern angewachsen sind, ferner alle Akten, die einem Rechtsmittelgericht oder einer vorgesetzten Behörde vorgelegt werden, endlich alle Akten des Firmenbuchs oder Schiffsregisters und solche Akten, für die dies aus sonstigen besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, sind in einen festen Aktendeckel zu legen. Hiefür sind zu verwenden: GeoForm. Nr. 79 für Streitakten, GeoForm. Nr. 80 und 81 für Strafakten und GeoForm. Nr. 82 für alle übrigen Akten. In allen anderen Fällen sind Akten, die aus mehreren Geschäftsstücken bestehen in einen Aktenumschlag zu legen.

(3) Für die Aktenrücken und Aktendeckel ist Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens gelb, für Exekutionssachen blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten braun, für Grundbuch- und Registerakten grün, für Straf- und Dienststrafakten rot.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2013

(1) Wo die erforderlichen Behelfe und Arbeitskräfte vorhanden sind, werden die Akten mäßigen Umfanges, soweit es zweckmäßig erscheint, in Aktenrücken, GeoForm. Nr. 78, eingenäht (Aktenheft). Jv-, S-, Sa-, dann Strafakten, Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters und Zwangsversteigerungsakten dürfen nicht genäht, Beratungsprotokolle und Pfändungsprotokolle niemals eingeheftet werden.

(2) Zivil- und Strafakten, die auf mehr als zehn Ordnungsnummern angewachsen sind, ferner alle Akten, die einem Rechtsmittelgericht oder einer vorgesetzten Behörde vorgelegt werden, endlich alle Akten des Firmenbuchs oder Schiffsregisters und solche Akten, für die dies aus sonstigen besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, sind in einen festen Aktendeckel zu legen. Hiefür sind zu verwenden: GeoForm. Nr. 79 für Streitakten, GeoForm. Nr. 80 und 81 für Strafakten und GeoForm. Nr. 82 für alle übrigen Akten. In allen anderen Fällen sind Akten, die aus mehreren Geschäftsstücken bestehen in einen Aktenumschlag zu legen.

(3) Für die Aktenrücken und Aktendeckel ist Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens gelb, für Exekutionssachen blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten braun, für Grundbuch- und Registerakten grün, für Straf- und Dienststrafakten rot.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten