§ 820 ABGB Haftung mehrerer Erben

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mehrere Erben, welchedie eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohlthat des Inventariumsunbedingt angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst nach der Einantwortung, Alle für Einen und Einer für AlleVermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Unter sich aber sindIm Verhältnis zueinander haften sie nach Verhältnißdem Verhältnis ihrer Erbtheile beyzutragen schuldigErbteile.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Mehrere Erben, welchedie eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohlthat des Inventariumsunbedingt angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst nach der Einantwortung, Alle für Einen und Einer für AlleVermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Unter sich aber sindIm Verhältnis zueinander haften sie nach Verhältnißdem Verhältnis ihrer Erbtheile beyzutragen schuldigErbteile.