§ 333 Geo. Innerer Dienst

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bediensteten des inneren Dienstes führen das Hinterlegungsmassebuch, Hinterlegungsgeldbuch, das Namenverzeichnis zu diesen beiden Büchern, das Lagerbuch, das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte und den Fristenvormerk selbständig. Jeder Bedienstete prüft seine Eintragungen in dem Hinterlegungsmassebuch und Hinterlegungsgeldbuch mit dem Bediensteten, der die Mitsperre ausübt (§ 329 Abs. 4) und fertigt seine Berichte und Ausfertigungen gemeinsam mit diesem ab.

(2) Jeder Bedienstete übernimmt die von der Einlaufstelle einlangenden Geschäftsstücke selbständig, alle Wertgegenstände gemeinsam mit dem Bediensteten, der die Mitsperre auszuüben hat, und verwahrt sie gemeinsam mit diesem in den ihnen zugewiesenen Kassen. Beide haften gemeinsam für die ihnen anvertrauten Wertgegenstände. Ebenso übergeben sie die zur Ausfolgung bestimmten Wertgegenstände gemeinsam den Bediensteten der Einlaufstelle.

(3) Wertgegenstände sind in einem Umschlag unter Anführung des Massezeichens (§ 334 Abs. 12) nach den laufenden Nummern des Hinterlegungsmassebuches in den Kassen der Verwahrungsabteilung zu verwahren. Wertgegenstände, die zu einer Masse gehören, sind in einem gemeinsamen Umschlag zu verwahren.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

(1) Die Bediensteten des inneren Dienstes führen das Hinterlegungsmassebuch, Hinterlegungsgeldbuch, das Namenverzeichnis zu diesen beiden Büchern, das Lagerbuch, das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte und den Fristenvormerk selbständig. Jeder Bedienstete prüft seine Eintragungen in dem Hinterlegungsmassebuch und Hinterlegungsgeldbuch mit dem Bediensteten, der die Mitsperre ausübt (§ 329 Abs. 4) und fertigt seine Berichte und Ausfertigungen gemeinsam mit diesem ab.

(2) Jeder Bedienstete übernimmt die von der Einlaufstelle einlangenden Geschäftsstücke selbständig, alle Wertgegenstände gemeinsam mit dem Bediensteten, der die Mitsperre auszuüben hat, und verwahrt sie gemeinsam mit diesem in den ihnen zugewiesenen Kassen. Beide haften gemeinsam für die ihnen anvertrauten Wertgegenstände. Ebenso übergeben sie die zur Ausfolgung bestimmten Wertgegenstände gemeinsam den Bediensteten der Einlaufstelle.

(3) Wertgegenstände sind in einem Umschlag unter Anführung des Massezeichens (§ 334 Abs. 12) nach den laufenden Nummern des Hinterlegungsmassebuches in den Kassen der Verwahrungsabteilung zu verwahren. Wertgegenstände, die zu einer Masse gehören, sind in einem gemeinsamen Umschlag zu verwahren.

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