§ 323 Geo. Persönliche Ausfolgung (Behebung)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur persönlichen Behebung (§ 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4, § 322) muß sich der Empfangsberechtigte bei der Verwahrungsabteilung einfinden, die Ausfertigung des Ausfolgeauftrages vorweisen und eine Empfangsbestätigung überreichen. Als Empfangsbestätigung genügt die auf den Ausfolgeauftrag gesetzte und vom Empfangsberechtigten unterschriebene Erklärung diese Werte empfangen. Kann die Partei nicht schreiben, so hat sie die Empfangsbestätigung in Gegenwart der beiden ausfolgenden Beamten mit ihrem Handzeichen zu versehen und von zwei Zeugen unterschreiben zu lassen, von denen einer den Namen der Partei beizusetzen hat.

(2) Die Verwahrungsabteilung darf erst nach Berichtigung der Verwahrungsgebühr (Ausnahmen § 356 Abs. 4) und, wenn der Empfangsberechtigte den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht persönlich bekannt ist, erst dann ausfolgen, wenn sich der Empfangsberechtigte nach den folgenden Vorschriften ausgewiesen hat (Nämlichkeitsausweis):

1.

Bei Werten bis 70 Euro durch Vorweisen eines Ausweispapieres; als solches kann jedes amtliche Schriftstück dienen, dessen Besitz annehmen läßt, daß der Vorweisende die Person ist, für die das Schriftstück ausgestellt ist, zum Beispiel eine Geburts- oder Heiratsurkunde, ein Anstellungsdekret, ein Gewerbeschein usw.;

2.

bei Werten in jeder Höhe

a)

durch ein amtliches Ausweispapier, das Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten enthält und dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (Identitätsausweis, Dienstausweis, Reisepaß u. dgl.);

b)

durch zwei vertrauenswürdige Zeugen oder durch einen solchen Zeugen und das Vorweisen eines Ausweispapieres wie zu Z 1; die Zeugen müssen entweder den ausfolgenden Beamten persönlich bekannt sein oder sich durch ein amtliches Ausweispapier mit Lichtbild und Unterschrift wie zu Z 2 lit. a ausweisen können.

(3) Wird der Ausweis durch Zeugen erbracht, so müssen diese die Empfangsbestätigung ebenfalls unterschreiben und hiebei ausdrücklich bestätigen, daß sie den Behebenden kennen.

(4) Soll eine Amtsperson ein Verwahrnis beheben (§ 317 Abs. 2), so muß sie den Ausfolgeauftrag vorweisen, eine Empfangsbestätigung überreichen und sich, wenn sie den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht bekannt ist, nach den vorstehenden Bestimmungen ausweisen. Das gleiche gilt für den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (§ 317 Abs. 3).

(5) Die Verwahrungsabteilung hat auf der Empfangsbestätigung zu vermerken, wie der Behebende sich ausgewiesen hat; werden Zeugen beigezogen, so muß ihr Name und ihre Anschrift deutlich lesbar sein.

(6) Wird der Ausfolgeauftrag der Partei zurückgestellt, so ist der Vollzug der Ausfolgung darauf amtlich zu vermerken.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Zur persönlichen Behebung (§ 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4, § 322) muß sich der Empfangsberechtigte bei der Verwahrungsabteilung einfinden, die Ausfertigung des Ausfolgeauftrages vorweisen und eine Empfangsbestätigung überreichen. Als Empfangsbestätigung genügt die auf den Ausfolgeauftrag gesetzte und vom Empfangsberechtigten unterschriebene Erklärung diese Werte empfangen. Kann die Partei nicht schreiben, so hat sie die Empfangsbestätigung in Gegenwart der beiden ausfolgenden Beamten mit ihrem Handzeichen zu versehen und von zwei Zeugen unterschreiben zu lassen, von denen einer den Namen der Partei beizusetzen hat.

(2) Die Verwahrungsabteilung darf erst nach Berichtigung der Verwahrungsgebühr (Ausnahmen § 356 Abs. 4) und, wenn der Empfangsberechtigte den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht persönlich bekannt ist, erst dann ausfolgen, wenn sich der Empfangsberechtigte nach den folgenden Vorschriften ausgewiesen hat (Nämlichkeitsausweis):

1.

Bei Werten bis 70 Euro durch Vorweisen eines Ausweispapieres; als solches kann jedes amtliche Schriftstück dienen, dessen Besitz annehmen läßt, daß der Vorweisende die Person ist, für die das Schriftstück ausgestellt ist, zum Beispiel eine Geburts- oder Heiratsurkunde, ein Anstellungsdekret, ein Gewerbeschein usw.;

2.

bei Werten in jeder Höhe

a)

durch ein amtliches Ausweispapier, das Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten enthält und dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (Identitätsausweis, Dienstausweis, Reisepaß u. dgl.);

b)

durch zwei vertrauenswürdige Zeugen oder durch einen solchen Zeugen und das Vorweisen eines Ausweispapieres wie zu Z 1; die Zeugen müssen entweder den ausfolgenden Beamten persönlich bekannt sein oder sich durch ein amtliches Ausweispapier mit Lichtbild und Unterschrift wie zu Z 2 lit. a ausweisen können.

(3) Wird der Ausweis durch Zeugen erbracht, so müssen diese die Empfangsbestätigung ebenfalls unterschreiben und hiebei ausdrücklich bestätigen, daß sie den Behebenden kennen.

(4) Soll eine Amtsperson ein Verwahrnis beheben (§ 317 Abs. 2), so muß sie den Ausfolgeauftrag vorweisen, eine Empfangsbestätigung überreichen und sich, wenn sie den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht bekannt ist, nach den vorstehenden Bestimmungen ausweisen. Das gleiche gilt für den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (§ 317 Abs. 3).

(5) Die Verwahrungsabteilung hat auf der Empfangsbestätigung zu vermerken, wie der Behebende sich ausgewiesen hat; werden Zeugen beigezogen, so muß ihr Name und ihre Anschrift deutlich lesbar sein.

(6) Wird der Ausfolgeauftrag der Partei zurückgestellt, so ist der Vollzug der Ausfolgung darauf amtlich zu vermerken.

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