§ 322 Geo. Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.

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