§ 318 Geo. Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Beträge in Euro außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.

(2) Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (§ 312) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.

(3) Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der §§ 315 bis 317 entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Beträge in Euro außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.

(2) Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (§ 312) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.

(3) Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der §§ 315 bis 317 entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten