§ 317 Geo. Bezeichnung des Empfangsberechtigten

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten nach Namen, Beruf und Wohnort genau bezeichnen. Soll an einen Machthaber ausgefolgt werden, so muß dieser im Auftrag ausdrücklich genannt sein. Die Ausfolgung an andere als im Auftrag genannte Personen ist unzulässig. Soll persönlich ausgefolgt werden (Behebung, § 323), so muß auch dann eine physische Person als empfangsberechtigt angegeben sein, wenn die Ausfolgung an eine Firma oder eine Körperschaft verfügt wird.

(2) Wird die Ausfolgung an ein Amt angeordnet, so hat die persönliche Ausfolgung (§ 323) an den Amtsvorstand oder eine nach amtlichen Urkunden zum Empfange von Werten berechtigte Amtsperson zu geschehen.

(3) Soll ein Verwahrnis an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung ausgefolgt werden, so hat das Verwahrschaftsgericht die Ausfolgung an den Vollstrecker des . . . gerichtes ohne Anführung eines Namens anzuordnen. Die Verwahrungsabteilung hat dann an die Person auszufolgen, die den Bedingungen des § 323 entspricht. Zur Berichtigung der Verwahrungsgebühr ist der betreibende Gläubiger vom Exekutionsgericht zu verhalten; dies hat das Verwahrschaftsgericht zu überwachen. Im Ausfolgeauftrag ist erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Verwahrungsgebühr zu stunden ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten nach Namen, Beruf und Wohnort genau bezeichnen. Soll an einen Machthaber ausgefolgt werden, so muß dieser im Auftrag ausdrücklich genannt sein. Die Ausfolgung an andere als im Auftrag genannte Personen ist unzulässig. Soll persönlich ausgefolgt werden (Behebung, § 323), so muß auch dann eine physische Person als empfangsberechtigt angegeben sein, wenn die Ausfolgung an eine Firma oder eine Körperschaft verfügt wird.

(2) Wird die Ausfolgung an ein Amt angeordnet, so hat die persönliche Ausfolgung (§ 323) an den Amtsvorstand oder eine nach amtlichen Urkunden zum Empfange von Werten berechtigte Amtsperson zu geschehen.

(3) Soll ein Verwahrnis an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung ausgefolgt werden, so hat das Verwahrschaftsgericht die Ausfolgung an den Vollstrecker des . . . gerichtes ohne Anführung eines Namens anzuordnen. Die Verwahrungsabteilung hat dann an die Person auszufolgen, die den Bedingungen des § 323 entspricht. Zur Berichtigung der Verwahrungsgebühr ist der betreibende Gläubiger vom Exekutionsgericht zu verhalten; dies hat das Verwahrschaftsgericht zu überwachen. Im Ausfolgeauftrag ist erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Verwahrungsgebühr zu stunden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten