§ 815 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

UnterläßtWenn der Erbe die ihm bewilligte Vorsicht der gerichtlichen Einberufung;Aufforderung unterlässt oder befriediget er sogleichnur einige der sich anmeldenden Gläubiger befriedigt, ohne auf die Rechte der übrigenanderen Rücksicht zu nehmen, und bleibendeshalb einige Gläubiger aus Unzulänglichkeitwegen Überschuldung der Verlassenschaft unbezahlt; sounbefriedigt bleiben, haftet er ihnender Erbe diesen Gläubigern, ungeachtet dereiner bedingten Erbantrittserklärung, mit seinem ganzen Vermögen in dem Maßefür denjenigen Betrag, alsden sie die Zahlungbei gehöriger Aufforderung oder Befriedigung erhalten haben würden, wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wärehätten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

UnterläßtWenn der Erbe die ihm bewilligte Vorsicht der gerichtlichen Einberufung;Aufforderung unterlässt oder befriediget er sogleichnur einige der sich anmeldenden Gläubiger befriedigt, ohne auf die Rechte der übrigenanderen Rücksicht zu nehmen, und bleibendeshalb einige Gläubiger aus Unzulänglichkeitwegen Überschuldung der Verlassenschaft unbezahlt; sounbefriedigt bleiben, haftet er ihnender Erbe diesen Gläubigern, ungeachtet dereiner bedingten Erbantrittserklärung, mit seinem ganzen Vermögen in dem Maßefür denjenigen Betrag, alsden sie die Zahlungbei gehöriger Aufforderung oder Befriedigung erhalten haben würden, wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wärehätten.