§ 282 Geo. Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Revisor hat besonders darauf zu achten:

1.

Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;

2.

ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;

3.

ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (§ 271) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (§ 272);

4.

ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden;

5.

ob die Gebühren, Kosten und Geldstrafen ordnungsgemäß vorgemerktverzeichnet sind (§ 214) und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von der Einbringungsstelle überwacht wurde (§ 218 Abs. 3§ 214 Abs. 2).

(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des § 279 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.

(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der lit. b des § 281 Abs. 1 Abs. 1 hat die Revisorin oder der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das von der Revisorin oder vom Revisor sowie von der Leiterin oder vom Leiter und der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer der geprüften Dienststelle zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht der Revisorin oder des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist von der Revisorin oder dem Revisor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle, im Falle eines Berichts über die Prüfung eines Bezirksgerichts auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz vorzulegen. Der Bericht ist von der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der geprüften Dienststelle hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und darüber im Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.

(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts einen Bericht an das Bundesministerium für Justiz über die Wahrnehmungen zur Dienst- und Fachaufsicht, über die Personalsituation und Aktivitäten im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie über die erfolgten Kontakte zu anderen Institutionen im abgelaufenen Jahr. Im Bericht sind Gebührenauffälligkeiten aufzuzeigen und allfällige Verbesserungsvorschläge für den Tätigkeitsbereich der Revisorinnen und Revisoren anzuführen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2013

(1) Der Revisor hat besonders darauf zu achten:

1.

Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;

2.

ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;

3.

ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (§ 271) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (§ 272);

4.

ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden;

5.

ob die Gebühren, Kosten und Geldstrafen ordnungsgemäß vorgemerktverzeichnet sind (§ 214) und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von der Einbringungsstelle überwacht wurde (§ 218 Abs. 3§ 214 Abs. 2).

(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des § 279 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.

(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der lit. b des § 281 Abs. 1 Abs. 1 hat die Revisorin oder der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das von der Revisorin oder vom Revisor sowie von der Leiterin oder vom Leiter und der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer der geprüften Dienststelle zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht der Revisorin oder des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist von der Revisorin oder dem Revisor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle, im Falle eines Berichts über die Prüfung eines Bezirksgerichts auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz vorzulegen. Der Bericht ist von der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der geprüften Dienststelle hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und darüber im Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.

(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts einen Bericht an das Bundesministerium für Justiz über die Wahrnehmungen zur Dienst- und Fachaufsicht, über die Personalsituation und Aktivitäten im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie über die erfolgten Kontakte zu anderen Institutionen im abgelaufenen Jahr. Im Bericht sind Gebührenauffälligkeiten aufzuzeigen und allfällige Verbesserungsvorschläge für den Tätigkeitsbereich der Revisorinnen und Revisoren anzuführen.

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