§ 281 Geo. Prüfungsgeschäfte

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:

a)

Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;

b)

Prüfung der verwahrten Gegenstände;

c)

Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;

d)

Nachprüfung der GerichtsgebührenBerechnung und KostenVorschreibung aller nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach § 1 Z 6 GEG;

e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

f)

Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;

g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.

(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG 1962)anzuregen.

(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:

a)

Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;

b)

Prüfung der verwahrten Gegenstände;

c)

Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;

d)

Nachprüfung der GerichtsgebührenBerechnung und KostenVorschreibung aller nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach § 1 Z 6 GEG;

e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

f)

Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;

g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.

(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG 1962)anzuregen.

(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.

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