§ 263 Geo. Besondere Vorschriften für Auszahlungsanordnungen nach dem GebAG

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Besondere(1) Dem Rechnungsführer sind zu übersenden:

1.

bei der Auszahlung der Gebühren an Zeugen: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses sowie jeweils eine Ausfertigung der Ladung mit Anwesenheitsbestätigung, mangels Ladung nur einer Anwesenheitsbestätigung, jenes Organs, das die Vernehmung geleitet hat, oder des Sachverständigen, der den Zeugen der Befundaufnahme beigezogen hat;

2.

bei der Auszahlung der Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses; in Fällen, in denen eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, die Auszahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Vorsitzenden) mit dem Gebührenantrag und der Bestätigung, dass dagegen keine Einwendungen erhoben wurden oder auf Einwendungen verzichtet wurde, oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Vorschussgewährung (§ 52 Abs. 4 GebAG).

(2) Aus der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 muss die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name und Wohnort der Person, zu deren Gunsten die Auszahlung angeordnet wird. Sie hat in jedem Fall eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte und gegebenenfalls dessen Bankverbindung zu benennen sind. Der Rechnungsführer hat von der Zahlung einen Bericht zum Gerichtsakt zu erstatten und dies auf der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 zu vermerken.

(3) Die zuerkannte Gebühr ist in der Entscheidung in die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern. Eine Aufgliederung kann unterbleiben, wenn für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht oder sich die Begründung der Entscheidung zulässigerweise auf einen Verweis auf den Gebührenantrag beschränken kann. Soweit eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, hat der anzuschließende Gebührenantrag eine Aufgliederung in die einzelnen Gebührenbestandteile zu enthalten, es sei denn, dass für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht. Allenfalls vorgelegte Bescheinigungen (beispielsweise über die Höhe des Erwerbsentganges oder über Fahrtkosten) sind anzuschließen.

(4) Zeugengebühren sind - aufgegliedert in die einzelnen Gebührenbestandteile - in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei sind der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens, sowie in jedem Fall der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben.

(5) Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschworenen und Schöffen und von fachmännischen und fachkundigen Laienrichtern sind die voranstehenden Vorschriften für einzelne Rechnungsbelegesinngemäß anzuwenden.

Für einzelne Belege gilt folgendes:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

5. a)

Bei der Aufrechnung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche ist die durch den Richter oder sonstigen Bediensteten unterfertigte Gebührenbestimmung und, wenn die Gebühr nicht vom Richter bestimmt wurde, überdies eine Ausfertigung der Ladung oder eine Bestätigung des Richters beizubringen, der die Vernehmung geleitet hat. Aus der Gebührenbestimmung sowie aus der Ladung oder Bestätigung muß die Rechtsache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name, Beruf und Wohnort der Person, der die Gebühr angewiesen worden ist. Die Gebührenbestimmung hat in jedem Falle eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte zu benennen ist. Die zuerkannte Gebühr ist nach Reiseauslagen, Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verköstigung und Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung), Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung und Ersatz sonstiger Kosten und Auslagen zu zergliedern. Dabei sind die Für die Bemessung der einzelnen Beträge maßgebenden Umstände anzuführen und beigebrachte Gebührenberechnungen und Bescheinigungen über den regelmäßigen Erwerb, über den Betrag des Erwerbsentganges usw. anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Gebühr bestimmt wird und, wenn die Gebühr nach einem Tarif bemessen wird, auch die angewendete Tarifpost sowie die hienach entfallenden Beträge sind anzuführen.

b)

Zeugengebühren sind gemäß lit. a in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei ist der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens sowie in jedem Falle der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer von der Zahlung der Zeugengebühren einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies bei der Gebührenbestimmung zu vermerken.

c)

Bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetsche gemäß lit. a ist der Gegenstand der Verrichtung anzuführen. Die für die Entschädigung für Zeitversäumnis maßgebende Zeit ist nach Stunden unter Angabe der in Betracht kommenden Tage anzuführen. Die Dauer der auf die Mühewaltung entfallenden Zeit ist nur anzugeben, wenn sich nach den geltenden Bestimmungen die Entlohnung für Mühewaltung nach der Zeitdauer richtet. Es ist auch anzugeben, ob der Dolmetsch das Protokoll selbst geschrieben hat. Die Reise- und Aufenthaltskosten der in öffentlichen Diensten stehenden Sachverständigen und Dolmetsche werden auf Grund der von seiner zuständigen Dienststelle bestätigten Reiserechnung, die der Anspruchsberechtigte vorzulegen hatte, bestimmt. Übersteigt eine Sachverständigengebühr den nach § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. Nr. 136/1946, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, festgesetzten Betrag, so muß der Nachweis vorliegen, daß sie durch den übergeordneten Gerichtshof bestimmt wurde.

6.

Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschwornen und Schöffen und der zur Anlegung der Geschwornen- und Schöffenlisten berufenen Vertrauenspersonen und von Beisitzern sind Vorschriften der Z 5 sinngemäß anzuwenden.

7.

Für die Verrechnung der Postbeförderungsgebühren, die bei der Postaufgabe zu berichtigen sind, genügt ein Verzeichnis, das die Geschäftszahlen der Sendungen und die verwendeten Beträge enthält und vom Leiter der Vollzugsabteilung unterfertigt ist (§ 208 Abs. 2).

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2008

Besondere(1) Dem Rechnungsführer sind zu übersenden:

1.

bei der Auszahlung der Gebühren an Zeugen: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses sowie jeweils eine Ausfertigung der Ladung mit Anwesenheitsbestätigung, mangels Ladung nur einer Anwesenheitsbestätigung, jenes Organs, das die Vernehmung geleitet hat, oder des Sachverständigen, der den Zeugen der Befundaufnahme beigezogen hat;

2.

bei der Auszahlung der Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses; in Fällen, in denen eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, die Auszahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Vorsitzenden) mit dem Gebührenantrag und der Bestätigung, dass dagegen keine Einwendungen erhoben wurden oder auf Einwendungen verzichtet wurde, oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Vorschussgewährung (§ 52 Abs. 4 GebAG).

(2) Aus der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 muss die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name und Wohnort der Person, zu deren Gunsten die Auszahlung angeordnet wird. Sie hat in jedem Fall eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte und gegebenenfalls dessen Bankverbindung zu benennen sind. Der Rechnungsführer hat von der Zahlung einen Bericht zum Gerichtsakt zu erstatten und dies auf der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 zu vermerken.

(3) Die zuerkannte Gebühr ist in der Entscheidung in die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern. Eine Aufgliederung kann unterbleiben, wenn für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht oder sich die Begründung der Entscheidung zulässigerweise auf einen Verweis auf den Gebührenantrag beschränken kann. Soweit eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, hat der anzuschließende Gebührenantrag eine Aufgliederung in die einzelnen Gebührenbestandteile zu enthalten, es sei denn, dass für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht. Allenfalls vorgelegte Bescheinigungen (beispielsweise über die Höhe des Erwerbsentganges oder über Fahrtkosten) sind anzuschließen.

(4) Zeugengebühren sind - aufgegliedert in die einzelnen Gebührenbestandteile - in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei sind der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens, sowie in jedem Fall der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben.

(5) Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschworenen und Schöffen und von fachmännischen und fachkundigen Laienrichtern sind die voranstehenden Vorschriften für einzelne Rechnungsbelegesinngemäß anzuwenden.

Für einzelne Belege gilt folgendes:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

5. a)

Bei der Aufrechnung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche ist die durch den Richter oder sonstigen Bediensteten unterfertigte Gebührenbestimmung und, wenn die Gebühr nicht vom Richter bestimmt wurde, überdies eine Ausfertigung der Ladung oder eine Bestätigung des Richters beizubringen, der die Vernehmung geleitet hat. Aus der Gebührenbestimmung sowie aus der Ladung oder Bestätigung muß die Rechtsache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name, Beruf und Wohnort der Person, der die Gebühr angewiesen worden ist. Die Gebührenbestimmung hat in jedem Falle eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte zu benennen ist. Die zuerkannte Gebühr ist nach Reiseauslagen, Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verköstigung und Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung), Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung und Ersatz sonstiger Kosten und Auslagen zu zergliedern. Dabei sind die Für die Bemessung der einzelnen Beträge maßgebenden Umstände anzuführen und beigebrachte Gebührenberechnungen und Bescheinigungen über den regelmäßigen Erwerb, über den Betrag des Erwerbsentganges usw. anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Gebühr bestimmt wird und, wenn die Gebühr nach einem Tarif bemessen wird, auch die angewendete Tarifpost sowie die hienach entfallenden Beträge sind anzuführen.

b)

Zeugengebühren sind gemäß lit. a in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei ist der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens sowie in jedem Falle der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer von der Zahlung der Zeugengebühren einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies bei der Gebührenbestimmung zu vermerken.

c)

Bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetsche gemäß lit. a ist der Gegenstand der Verrichtung anzuführen. Die für die Entschädigung für Zeitversäumnis maßgebende Zeit ist nach Stunden unter Angabe der in Betracht kommenden Tage anzuführen. Die Dauer der auf die Mühewaltung entfallenden Zeit ist nur anzugeben, wenn sich nach den geltenden Bestimmungen die Entlohnung für Mühewaltung nach der Zeitdauer richtet. Es ist auch anzugeben, ob der Dolmetsch das Protokoll selbst geschrieben hat. Die Reise- und Aufenthaltskosten der in öffentlichen Diensten stehenden Sachverständigen und Dolmetsche werden auf Grund der von seiner zuständigen Dienststelle bestätigten Reiserechnung, die der Anspruchsberechtigte vorzulegen hatte, bestimmt. Übersteigt eine Sachverständigengebühr den nach § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. Nr. 136/1946, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, festgesetzten Betrag, so muß der Nachweis vorliegen, daß sie durch den übergeordneten Gerichtshof bestimmt wurde.

6.

Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschwornen und Schöffen und der zur Anlegung der Geschwornen- und Schöffenlisten berufenen Vertrauenspersonen und von Beisitzern sind Vorschriften der Z 5 sinngemäß anzuwenden.

7.

Für die Verrechnung der Postbeförderungsgebühren, die bei der Postaufgabe zu berichtigen sind, genügt ein Verzeichnis, das die Geschäftszahlen der Sendungen und die verwendeten Beträge enthält und vom Leiter der Vollzugsabteilung unterfertigt ist (§ 208 Abs. 2).

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

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