§ 253 Geo. Rechnungsführer

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Rechnungsführer ist zur Übernahme, Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände (§ 256 Abs. 2 und § 261 Abs. 2 und 6) betraut werden. Für die Arbeitsgerichte besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des Bezirksgerichtes (Gerichtshofes, § 246 Abs. 4) am Sitze des Arbeitsgerichtes.

(2) Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers ist ein anderer Beamter zu bestimmen, der seine Geschäfte zu übernehmen hat. Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers soweit vertraut zu machen, daß er seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten einen geeigneten Beamten des Kanzleidienstes zum Rechnungsführer bestellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Der Rechnungsführer ist zur Übernahme, Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände (§ 256 Abs. 2 und § 261 Abs. 2 und 6) betraut werden. Für die Arbeitsgerichte besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des Bezirksgerichtes (Gerichtshofes, § 246 Abs. 4) am Sitze des Arbeitsgerichtes.

(2) Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers ist ein anderer Beamter zu bestimmen, der seine Geschäfte zu übernehmen hat. Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers soweit vertraut zu machen, daß er seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten einen geeigneten Beamten des Kanzleidienstes zum Rechnungsführer bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten