§ 252 Geo. Parteiengelder

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:

a)

Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;

b)

Vermögen Pflegebefohlener;

c)

Vadien und Meistbotsbeträge;

d)

gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;

e)

Vorschüsse aller Art;

f)

Sicherheitsleistungen;

g)

Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).

(2) Wie Parteiengelder werden behandelt:

Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 76 GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 63).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:

a)

Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;

b)

Vermögen Pflegebefohlener;

c)

Vadien und Meistbotsbeträge;

d)

gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;

e)

Vorschüsse aller Art;

f)

Sicherheitsleistungen;

g)

Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).

(2) Wie Parteiengelder werden behandelt:

Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 76 GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 63).

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