§ 246 Geo. Übersicht über die Amtsgeldergebarung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.

(2) (Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.

(2) (Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

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