§ 811 ABGB 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, einekönnen die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen,verlangen und begehren: daß zur Vertretung derselben ein Curator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen könnender Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, einekönnen die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen,verlangen und begehren: daß zur Vertretung derselben ein Curator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen könnender Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.