§ 203 Geo. 2. Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (§ 201 Abs. 3), die im § 202 nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 BGBl. Nr. 98/1947 und den Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und Nr. 112/1947 im nachhinein entrichtet.

(2) Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk Postgebühr bar bezahlt zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(4) Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren (§ 199 Abs. 3) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (§ 201 Abs. 3), die im § 202 nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 BGBl. Nr. 98/1947 und den Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und Nr. 112/1947 im nachhinein entrichtet.

(2) Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk Postgebühr bar bezahlt zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(4) Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren (§ 199 Abs. 3) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

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