§ 199 Geo. Aufgabe zur Post

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen. Die Aufgabe der Briefsendungen, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete sowie die Einzahlung der Barbeträge beim Postamt liegt in der Regel denselben Bediensteten ob, welche die Briefe von der Post abholen.

(2) Beträge über 7 000 Euro und Sendungen, deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind durch zwei Bedienstete zur Post zu bringen und aufzugeben.

(3) Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (§ 203) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen Sendungen bloß nach Stückzahlen, getrennt nach Gewichtsstufen, in GeoForm. Nr. 49 die eingeschriebenen Sendungen einzeln, ebenfalls getrennt nach Gewichtsstufen, einzutragen. Außerdem ist festzuhalten, wieviel gewöhnliche Rückscheinbriefe sich unter den aufgegebenen Sendungen befinden. Der übernehmende Postbedienstete überprüft in GeoForm. Nr. 48 die Stückzahl, in GeoForm. Nr. 49 die einzelnen Sendungen und setzt einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels und sein Namenszeichen bei. Die überprüfte Stückzahl wird vom Postbediensteten in die für jede Dienststelle angelegte Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren eingetragen (§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 111/1947).

(4) Wenn Postsendungen freizumachen sind, hat die Vollzugsabteilung sie abzuwiegen und die erforderlichen Briefmarken aufzukleben. Zu diesem Zwecke erhält ein Bediensteter der Vollzugsabteilung aus den Amtsgeldern einen Verlag (§§ 261 Abs. 5 und 264), der durch Vorlage eines Verzeichnisses über die freigemachten Sendungen und die verwendeten Beträge zu verrechnen ist. Das Verzeichnis der freigemachten Sendungen (§ 263 Abs. 6) ist bei Prüfung der Gebarung (§ 277) stichprobenweise zu prüfen.

(5) Bei der Aufgabe von Telegrammen ist dem Telegraphenamt eine mit dem Gerichtssiegel versehene Niederschrift zu übergeben. Das Telegraphenamt ist berechtigt, von dem aufgebenden Bediensteten den Nachweis seiner Nämlichkeit zu verlangen.

(6) Stellt ein Gericht nach den §§ 134 Z 1, 135 Abs. 1 StPO in Beschlag genommene und geöffnete Briefe oder andere Sendungen dem Postamt oder einer anderen Beförderungsanstalt zur Weiterbeförderung zurück, so hat es die Sendungen vorher amtlich zu verschließen und mit einem Vermerk über die gerichtliche Öffnung zu versehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013

(1) Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen. Die Aufgabe der Briefsendungen, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete sowie die Einzahlung der Barbeträge beim Postamt liegt in der Regel denselben Bediensteten ob, welche die Briefe von der Post abholen.

(2) Beträge über 7 000 Euro und Sendungen, deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind durch zwei Bedienstete zur Post zu bringen und aufzugeben.

(3) Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (§ 203) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen Sendungen bloß nach Stückzahlen, getrennt nach Gewichtsstufen, in GeoForm. Nr. 49 die eingeschriebenen Sendungen einzeln, ebenfalls getrennt nach Gewichtsstufen, einzutragen. Außerdem ist festzuhalten, wieviel gewöhnliche Rückscheinbriefe sich unter den aufgegebenen Sendungen befinden. Der übernehmende Postbedienstete überprüft in GeoForm. Nr. 48 die Stückzahl, in GeoForm. Nr. 49 die einzelnen Sendungen und setzt einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels und sein Namenszeichen bei. Die überprüfte Stückzahl wird vom Postbediensteten in die für jede Dienststelle angelegte Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren eingetragen (§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 111/1947).

(4) Wenn Postsendungen freizumachen sind, hat die Vollzugsabteilung sie abzuwiegen und die erforderlichen Briefmarken aufzukleben. Zu diesem Zwecke erhält ein Bediensteter der Vollzugsabteilung aus den Amtsgeldern einen Verlag (§§ 261 Abs. 5 und 264), der durch Vorlage eines Verzeichnisses über die freigemachten Sendungen und die verwendeten Beträge zu verrechnen ist. Das Verzeichnis der freigemachten Sendungen (§ 263 Abs. 6) ist bei Prüfung der Gebarung (§ 277) stichprobenweise zu prüfen.

(5) Bei der Aufgabe von Telegrammen ist dem Telegraphenamt eine mit dem Gerichtssiegel versehene Niederschrift zu übergeben. Das Telegraphenamt ist berechtigt, von dem aufgebenden Bediensteten den Nachweis seiner Nämlichkeit zu verlangen.

(6) Stellt ein Gericht nach den §§ 134 Z 1, 135 Abs. 1 StPO in Beschlag genommene und geöffnete Briefe oder andere Sendungen dem Postamt oder einer anderen Beförderungsanstalt zur Weiterbeförderung zurück, so hat es die Sendungen vorher amtlich zu verschließen und mit einem Vermerk über die gerichtliche Öffnung zu versehen.

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