§ 809 ABGB Übertragung des Erbrechts

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Stirbt der Erbe ehe, alsbevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat;, so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen, ein (§. 537).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Stirbt der Erbe ehe, alsbevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat;, so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen, ein (§. 537).