§ 146 Geo. Gekürzte Ausfertigungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 Abs. 5 GOG., § 417 letzter Absatz ZPO.) besteht darin, daß das Gericht die von einer Partei beigebrachten Schriftsätze oder Halbschriften mit dem Abdruck der amtlichen Stampiglie (§§ 147, 542) versieht und dadurch zu gerichtlichen Ausfertigungen macht.

(2) Die gekürzte Form darf - Versäumungsurteile ausgenommen - nur angewendet werden, wenn sie in der Erledigung ausdrücklich angeordnet wurde (§§ 112 Abs. 3 und 131 Z 1). Sie soll immer angeordnet werden, wenn für alle erforderlichen Ausfertigungen Schriftsätze oder Halbschriften beigebracht wurden, die das Begehren in der für den Beschluß erforderlichen Form, also einen klar und sachgemäß abgefaßten Beschlußantrag, die übrigen im § 79 Abs. 5 GOG. geforderten Angaben und auch sonst alles enthalten, was im Einzelfalle für die Beschlußausfertigung notwendig ist.

(3) Bevor der Richter eine gekürzte Ausfertigung anordnet, hat er die Zahl und Eignung der Schriftsätze (Halbschriften) zu prüfen, zum Beispiel ob ein Antrag auf Pfändung der Bezüge alle erforderlichen Verbote und Mitteilungen enthält (§§ 294, 295 EO.), sowie ob die Schriftsätze (Halbschriften) den erforderlichen Raum für den Stampiglienabdruck enthalten. Fehlt es daran und kann im kurzen Wege (§ 59) nicht leicht Abhilfe geschaffen werden, so muß - soweit die Eingabe nicht wegen unbehobenen Formmangels zurückzuweisen ist (§ 58 Abs. 7) - die Entscheidung mit Formblatt oder ungekürzt ausgefertigt werden. Alle Ausfertigungen einer Urschrift müssen in gleicher Form ergehen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn erst nach der richterlichen Erledigung die Mangelhaftigkeit der Schriftsätze (Halbschriften) wahrgenommen wird.

(4) Bei teilweiser Abweisung des Antrages darf die gekürzte Form nur angewendet werden, wenn es möglich ist, die Abweisung und deren Begründung in einem kurzen Beisatz zum Stampiglienabdruck auszusprechen, ohne daß die Verständlichkeit des Beschlusses darunter leidet. Beschlüsse, die einer längeren Begründung bedürfen, dürfen nicht in gekürzter Form ausgefertigt werden.

(5) Die Gerichte sollen durch Einvernehmen mit den Parteien und Parteienvertretern darauf hinwirken, daß die Eingaben den Voraussetzungen für eine Ausfertigung der Erledigung in gekürzter Form in möglichst vielen Fällen genügen, und zwar auch dann, wenn der Mangel dieser Voraussetzungen nicht als ein Formmangel im Sinne der Zivilprozeßordnung betrachtet werden kann. Auch bei protokollarischem Anbringen, zum Beispiel von Anmeldungen zum Firmenregister, sollen die Gerichte darauf hinwirken, daß die entsprechenden Halbschriften, soweit Vordrucke käuflich sind, beigebracht werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 Abs. 5 GOG., § 417 letzter Absatz ZPO.) besteht darin, daß das Gericht die von einer Partei beigebrachten Schriftsätze oder Halbschriften mit dem Abdruck der amtlichen Stampiglie (§§ 147, 542) versieht und dadurch zu gerichtlichen Ausfertigungen macht.

(2) Die gekürzte Form darf - Versäumungsurteile ausgenommen - nur angewendet werden, wenn sie in der Erledigung ausdrücklich angeordnet wurde (§§ 112 Abs. 3 und 131 Z 1). Sie soll immer angeordnet werden, wenn für alle erforderlichen Ausfertigungen Schriftsätze oder Halbschriften beigebracht wurden, die das Begehren in der für den Beschluß erforderlichen Form, also einen klar und sachgemäß abgefaßten Beschlußantrag, die übrigen im § 79 Abs. 5 GOG. geforderten Angaben und auch sonst alles enthalten, was im Einzelfalle für die Beschlußausfertigung notwendig ist.

(3) Bevor der Richter eine gekürzte Ausfertigung anordnet, hat er die Zahl und Eignung der Schriftsätze (Halbschriften) zu prüfen, zum Beispiel ob ein Antrag auf Pfändung der Bezüge alle erforderlichen Verbote und Mitteilungen enthält (§§ 294, 295 EO.), sowie ob die Schriftsätze (Halbschriften) den erforderlichen Raum für den Stampiglienabdruck enthalten. Fehlt es daran und kann im kurzen Wege (§ 59) nicht leicht Abhilfe geschaffen werden, so muß - soweit die Eingabe nicht wegen unbehobenen Formmangels zurückzuweisen ist (§ 58 Abs. 7) - die Entscheidung mit Formblatt oder ungekürzt ausgefertigt werden. Alle Ausfertigungen einer Urschrift müssen in gleicher Form ergehen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn erst nach der richterlichen Erledigung die Mangelhaftigkeit der Schriftsätze (Halbschriften) wahrgenommen wird.

(4) Bei teilweiser Abweisung des Antrages darf die gekürzte Form nur angewendet werden, wenn es möglich ist, die Abweisung und deren Begründung in einem kurzen Beisatz zum Stampiglienabdruck auszusprechen, ohne daß die Verständlichkeit des Beschlusses darunter leidet. Beschlüsse, die einer längeren Begründung bedürfen, dürfen nicht in gekürzter Form ausgefertigt werden.

(5) Die Gerichte sollen durch Einvernehmen mit den Parteien und Parteienvertretern darauf hinwirken, daß die Eingaben den Voraussetzungen für eine Ausfertigung der Erledigung in gekürzter Form in möglichst vielen Fällen genügen, und zwar auch dann, wenn der Mangel dieser Voraussetzungen nicht als ein Formmangel im Sinne der Zivilprozeßordnung betrachtet werden kann. Auch bei protokollarischem Anbringen, zum Beispiel von Anmeldungen zum Firmenregister, sollen die Gerichte darauf hinwirken, daß die entsprechenden Halbschriften, soweit Vordrucke käuflich sind, beigebracht werden.

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