§ 128 Geo. Weisungen für die Geschäftsbehandlung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Besondere Weisungen, die für die Behandlung eines Geschäftsstückes nötig sind, können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Soll ein Stück außer der Reihenfolge ausgefertigt oder abgefertigt werden (§ 134), so kann dies durch einen (farbigen) Vermerk, zum Beispiel „dringenddringend” angeordnet werden.

(2) Wird eine grundbücherliche Eintragung angeordnet und könnte es dem Grundbuchsführer zweifelhaft sein, an welcher Stelle und mit welchen Worten die Eintragung zu vollziehen ist, so sind die erforderlichen Weisungen schriftlich zu erteilen.

(3) Ebenso sind bei Beschlüssen, die eine Eintragung ins Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister betreffen, erforderlichenfalls die nötigen Weisungen darüber zu erteilen, an welcher Stelle und in welcher Form die Eintragung zu machen ist, welche Beilagen bei den Akten, welche im Beilagenbuch aufzubewahren und welche zurückzustellen sind, wer zu verständigen ist und welche Veröffentlichung stattzufinden hat.

(4) Hat zufolge der Erledigung ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes außerhalb der Abteilung, in der das Stück erledigt wurde, etwas vorzunehmen oder ist in der Abteilung etwas Besonderes vorzukehren, so ist die hiezu erforderliche Weisung in tunlichst kurzer Form auf das Geschäftsstück zu setzen (§ 50).

(5) Wenn einer vorzuladenden Person (Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson) Gelegenheit geboten werden muß (§ 55 Abs. 2), sich für ihre Vernehmung durch Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher, durch Nachschau in ihrem Betriebe usw. entsprechend vorzubereiten, hat der Richter bei der Verfügung genau anzugeben, was in der Ladung als Gegenstand der Vernehmung anzuführen ist.

(6) Hat die Geschäftsabteilung den Ablauf einer Frist zu überwachen, so ist ihr erforderlichenfalls die Eintragung in den Geschäftskalender oder in den Fristenvormerk (Kal. oder FV.) aufzutragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Besondere Weisungen, die für die Behandlung eines Geschäftsstückes nötig sind, können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Soll ein Stück außer der Reihenfolge ausgefertigt oder abgefertigt werden (§ 134), so kann dies durch einen (farbigen) Vermerk, zum Beispiel „dringenddringend” angeordnet werden.

(2) Wird eine grundbücherliche Eintragung angeordnet und könnte es dem Grundbuchsführer zweifelhaft sein, an welcher Stelle und mit welchen Worten die Eintragung zu vollziehen ist, so sind die erforderlichen Weisungen schriftlich zu erteilen.

(3) Ebenso sind bei Beschlüssen, die eine Eintragung ins Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister betreffen, erforderlichenfalls die nötigen Weisungen darüber zu erteilen, an welcher Stelle und in welcher Form die Eintragung zu machen ist, welche Beilagen bei den Akten, welche im Beilagenbuch aufzubewahren und welche zurückzustellen sind, wer zu verständigen ist und welche Veröffentlichung stattzufinden hat.

(4) Hat zufolge der Erledigung ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes außerhalb der Abteilung, in der das Stück erledigt wurde, etwas vorzunehmen oder ist in der Abteilung etwas Besonderes vorzukehren, so ist die hiezu erforderliche Weisung in tunlichst kurzer Form auf das Geschäftsstück zu setzen (§ 50).

(5) Wenn einer vorzuladenden Person (Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson) Gelegenheit geboten werden muß (§ 55 Abs. 2), sich für ihre Vernehmung durch Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher, durch Nachschau in ihrem Betriebe usw. entsprechend vorzubereiten, hat der Richter bei der Verfügung genau anzugeben, was in der Ladung als Gegenstand der Vernehmung anzuführen ist.

(6) Hat die Geschäftsabteilung den Ablauf einer Frist zu überwachen, so ist ihr erforderlichenfalls die Eintragung in den Geschäftskalender oder in den Fristenvormerk (Kal. oder FV.) aufzutragen.

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