§ 121 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Meinungen der Senatsmitglieder über den Inhalt oder die Begründung der zu fassenden Entscheidung geteilt sind, hat das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk die Meinung der einzelnen Stimmführer samt dem wesentlichen der von ihnen vorgebrachten Gründe und eine Feststellung des Stimmenverhältnisses zu enthalten; sonst genügt die Feststellung der Einhelligkeit.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008) Wenn der Staatsanwalt der Beratung des Senates beiwohnte (§ 35 StPO.) und der Beschluß des Senates dem Antrag des Staatsanwaltes nicht entspricht, ist der Inhalt seines Antrages im Beratungsprotokoll ersichtlich zu machen, falls er nicht schon in schriftlicher Fassung vorliegt

(3) Eine Teilung der Fragen, wiederholte Umfrage, Auflösung von Fragen oder Einleitung besonderer Abstimmungen (§ 12 JN., §§ 20 §§ 41 bis 2242 StPO.) sind nur insoweit zu erwähnen, als es für die Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses nötig ist.

(4) Den Senatsmitgliedern steht frei, ihre Meinung samt Gründen in einer eigenen Niederschrift darzulegen, die dem Beratungsprotokoll (dem Abstimmungsvermerk) anzuschließen ist. Der Vorsitzende kann anordnen, daß ein Mitglied seine Meinung in einer solchen Niederschrift ausdrückt.

(5) Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so müssen die Senatsmitglieder ihre Meinung auf dem Entwurf eigenhändig mit Tagesangabe und Unterschrift ersichtlich machen. Gleiches hat zu geschehen, wenn vom Vorsitzenden eine schriftliche Abstimmung eingeleitet wird. Eine schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Abstimmung nicht ohne Nachteil oder Gefahr bis zur nächsten ordentlichen Sitzung aufgeschoben werden kann und der Vorsitzende eine Beratung wegen Einfachheit der Sache nicht für geboten hält. Wenn sich nicht Einhelligkeit ergibt oder wenn ein Senatsmitglied es verlangt, hat mündliche Beratung und Abstimmung stattzufinden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008

(1) Wenn die Meinungen der Senatsmitglieder über den Inhalt oder die Begründung der zu fassenden Entscheidung geteilt sind, hat das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk die Meinung der einzelnen Stimmführer samt dem wesentlichen der von ihnen vorgebrachten Gründe und eine Feststellung des Stimmenverhältnisses zu enthalten; sonst genügt die Feststellung der Einhelligkeit.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008) Wenn der Staatsanwalt der Beratung des Senates beiwohnte (§ 35 StPO.) und der Beschluß des Senates dem Antrag des Staatsanwaltes nicht entspricht, ist der Inhalt seines Antrages im Beratungsprotokoll ersichtlich zu machen, falls er nicht schon in schriftlicher Fassung vorliegt

(3) Eine Teilung der Fragen, wiederholte Umfrage, Auflösung von Fragen oder Einleitung besonderer Abstimmungen (§ 12 JN., §§ 20 §§ 41 bis 2242 StPO.) sind nur insoweit zu erwähnen, als es für die Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses nötig ist.

(4) Den Senatsmitgliedern steht frei, ihre Meinung samt Gründen in einer eigenen Niederschrift darzulegen, die dem Beratungsprotokoll (dem Abstimmungsvermerk) anzuschließen ist. Der Vorsitzende kann anordnen, daß ein Mitglied seine Meinung in einer solchen Niederschrift ausdrückt.

(5) Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so müssen die Senatsmitglieder ihre Meinung auf dem Entwurf eigenhändig mit Tagesangabe und Unterschrift ersichtlich machen. Gleiches hat zu geschehen, wenn vom Vorsitzenden eine schriftliche Abstimmung eingeleitet wird. Eine schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Abstimmung nicht ohne Nachteil oder Gefahr bis zur nächsten ordentlichen Sitzung aufgeschoben werden kann und der Vorsitzende eine Beratung wegen Einfachheit der Sache nicht für geboten hält. Wenn sich nicht Einhelligkeit ergibt oder wenn ein Senatsmitglied es verlangt, hat mündliche Beratung und Abstimmung stattzufinden.

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