§ 105 Geo. Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten

Gerichtskosten- und Stempelmarken, die den Eingaben angeschlossen

sind.

Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegebenangeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3 und 4), ist folgendermaßenwie folgt vorzugehen:

1.

Gerichtskosten- und Stempelmarken werdenBarbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Geschäftsabteilung zur VerwendungStelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.

2. Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Z 1 zu verfahren ist.

32.

Alle übrigen Beträge werdensind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (§ 259) zu bestätigen hat.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001

Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten

Gerichtskosten- und Stempelmarken, die den Eingaben angeschlossen

sind.

Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegebenangeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3 und 4), ist folgendermaßenwie folgt vorzugehen:

1.

Gerichtskosten- und Stempelmarken werdenBarbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Geschäftsabteilung zur VerwendungStelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.

2. Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Z 1 zu verfahren ist.

32.

Alle übrigen Beträge werdensind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (§ 259) zu bestätigen hat.

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