§ 94 Geo. Unmittelbare Dienstaufsicht

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen I. und II. Instanz und deren Präsidenten nach §§ 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:

a)

in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;

b)

fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;

c)

Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;

d)

die Gerichte gemäß § 75 GOG. zu untersuchen;

e)

nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß § 5 Abs. 3 können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen I. und II. Instanz und deren Präsidenten nach §§ 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:

a)

in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;

b)

fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;

c)

Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;

d)

die Gerichte gemäß § 75 GOG. zu untersuchen;

e)

nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß § 5 Abs. 3 können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Abs. 2.

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