§ 71 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Akten, in denen Ladungen für den Gerichtstag ergangen sind, oder die sonst beim Gerichtstage benötigt werden sind vor der Abreise zum Gerichtstag in ein Verzeichnis einzutragen und samt diesem Verzeichnisse mitzunehmen. Am Gerichtstag überreichte Eingaben sind bei der Übernahme, Protokolle bei ihrer Errichtung in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie eine im Verzeichnisse noch nicht eingetragene Sache betreffen.
  2. (2)Absatz 2Die während des Gerichtstages aufgenommenen Protokolle, die Grundbuchsstücke sind, und alle während des Gerichtstages übernommenen Eingaben sind unverzüglich nach der Rückkehr zum Gerichte der Einlaufstelle zu übergeben. Die übrigen Geschäftsstücke sind unmittelbar der zur weiteren Bearbeitung berufenen Abteilung zu übergeben. Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis ist, nachdem der Bedienstete der Einlaufstelle die Übernahme der Grundbuchsstücke und Eingaben durch Beisetzung des Eingangsvermerkes bestätigt hat, dem Gerichtsvorsteher vorzulegen und bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren.Die während des Gerichtstages aufgenommenen Protokolle, die Grundbuchsstücke sind, und alle während des Gerichtstages übernommenen Eingaben sind unverzüglich nach der Rückkehr zum Gerichte der Einlaufstelle zu übergeben. Die übrigen Geschäftsstücke sind unmittelbar der zur weiteren Bearbeitung berufenen Abteilung zu übergeben. Das in Absatz eins, genannte Verzeichnis ist, nachdem der Bedienstete der Einlaufstelle die Übernahme der Grundbuchsstücke und Eingaben durch Beisetzung des Eingangsvermerkes bestätigt hat, dem Gerichtsvorsteher vorzulegen und bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Um am Gerichtstage Beglaubigungen in der sonst üblichen Form durchführen zu können, ist der besondere Abschnitt des G-Registers (§ 426 Abs. 2) zum Gerichtstage mitzunehmen. Muß am Gerichtstage ein Geschäftsstück ausgefertigt werden, das mangels der Register nicht mit der sonst vorgeschriebenen Geschäftszahl versehen werden kann, so ist am Geschäftsstück der Ort, wo das Gericht amtshandelt, anzuführen.Um am Gerichtstage Beglaubigungen in der sonst üblichen Form durchführen zu können, ist der besondere Abschnitt des G-Registers (Paragraph 426, Absatz 2,) zum Gerichtstage mitzunehmen. Muß am Gerichtstage ein Geschäftsstück ausgefertigt werden, das mangels der Register nicht mit der sonst vorgeschriebenen Geschäftszahl versehen werden kann, so ist am Geschäftsstück der Ort, wo das Gericht amtshandelt, anzuführen.
§ 71 Geo. (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.01.1953 bis 30.09.2012
  1. (1)Absatz einsDie Akten, in denen Ladungen für den Gerichtstag ergangen sind, oder die sonst beim Gerichtstage benötigt werden sind vor der Abreise zum Gerichtstag in ein Verzeichnis einzutragen und samt diesem Verzeichnisse mitzunehmen. Am Gerichtstag überreichte Eingaben sind bei der Übernahme, Protokolle bei ihrer Errichtung in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie eine im Verzeichnisse noch nicht eingetragene Sache betreffen.
  2. (2)Absatz 2Die während des Gerichtstages aufgenommenen Protokolle, die Grundbuchsstücke sind, und alle während des Gerichtstages übernommenen Eingaben sind unverzüglich nach der Rückkehr zum Gerichte der Einlaufstelle zu übergeben. Die übrigen Geschäftsstücke sind unmittelbar der zur weiteren Bearbeitung berufenen Abteilung zu übergeben. Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis ist, nachdem der Bedienstete der Einlaufstelle die Übernahme der Grundbuchsstücke und Eingaben durch Beisetzung des Eingangsvermerkes bestätigt hat, dem Gerichtsvorsteher vorzulegen und bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren.Die während des Gerichtstages aufgenommenen Protokolle, die Grundbuchsstücke sind, und alle während des Gerichtstages übernommenen Eingaben sind unverzüglich nach der Rückkehr zum Gerichte der Einlaufstelle zu übergeben. Die übrigen Geschäftsstücke sind unmittelbar der zur weiteren Bearbeitung berufenen Abteilung zu übergeben. Das in Absatz eins, genannte Verzeichnis ist, nachdem der Bedienstete der Einlaufstelle die Übernahme der Grundbuchsstücke und Eingaben durch Beisetzung des Eingangsvermerkes bestätigt hat, dem Gerichtsvorsteher vorzulegen und bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Um am Gerichtstage Beglaubigungen in der sonst üblichen Form durchführen zu können, ist der besondere Abschnitt des G-Registers (§ 426 Abs. 2) zum Gerichtstage mitzunehmen. Muß am Gerichtstage ein Geschäftsstück ausgefertigt werden, das mangels der Register nicht mit der sonst vorgeschriebenen Geschäftszahl versehen werden kann, so ist am Geschäftsstück der Ort, wo das Gericht amtshandelt, anzuführen.Um am Gerichtstage Beglaubigungen in der sonst üblichen Form durchführen zu können, ist der besondere Abschnitt des G-Registers (Paragraph 426, Absatz 2,) zum Gerichtstage mitzunehmen. Muß am Gerichtstage ein Geschäftsstück ausgefertigt werden, das mangels der Register nicht mit der sonst vorgeschriebenen Geschäftszahl versehen werden kann, so ist am Geschäftsstück der Ort, wo das Gericht amtshandelt, anzuführen.
§ 71 Geo. (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten