§ 69 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 69 Geo. (1weggefallen) Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (§ 29 Abs. 1 GOGseit 01.10.2012 weggefallen.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes trifft der Oberlandesgerichtspräsident.

(2) Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.

(3) Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des § 29 Abs. 2 GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.04.1999 bis 30.09.2012
§ 69 Geo. (1weggefallen) Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (§ 29 Abs. 1 GOGseit 01.10.2012 weggefallen.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes trifft der Oberlandesgerichtspräsident.

(2) Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.

(3) Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des § 29 Abs. 2 GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.

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