§ 64 Geo. Formblätter

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Geschäfte oft vorkommender Art sind die von der Justizverwaltung aufgelegten und von der Strafanstalt Stein hergestellten Formblätter zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Den Gerichten ist gestattet, auf dem Wege chemischer Vervielfältigung nach ihren Bedürfnissen amtliche Formblätter durch die Anführung des Gerichtes oder ähnliche kleine Zusätze zu ergänzen oder Formblätter nach den in den amtlichen Formbüchern enthaltenen Mustern selbst herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Zur Herstellung anderer als der amtlich aufgelegten Formblätter durch den Druck ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (§ 65) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (Paragraph 65,) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.
  6. (6)Absatz 6Die Gebarung mit den Formblättern obliegt den mit der Führung der Materialverwaltung betrauten Bediensteten nach den hiefür geltenden besonderen Bestimmungen.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 36, BGBl. Nr. 130/1959)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,)

  7. (7)Absatz 7(Anm.: Aufgehoben durch Z 36, BGBl. Nr. 130/1959)Anmerkung, Aufgehoben durch Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.06.1959 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür Geschäfte oft vorkommender Art sind die von der Justizverwaltung aufgelegten und von der Strafanstalt Stein hergestellten Formblätter zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Den Gerichten ist gestattet, auf dem Wege chemischer Vervielfältigung nach ihren Bedürfnissen amtliche Formblätter durch die Anführung des Gerichtes oder ähnliche kleine Zusätze zu ergänzen oder Formblätter nach den in den amtlichen Formbüchern enthaltenen Mustern selbst herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Zur Herstellung anderer als der amtlich aufgelegten Formblätter durch den Druck ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (§ 65) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (Paragraph 65,) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.
  6. (6)Absatz 6Die Gebarung mit den Formblättern obliegt den mit der Führung der Materialverwaltung betrauten Bediensteten nach den hiefür geltenden besonderen Bestimmungen.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 36, BGBl. Nr. 130/1959)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,)

  7. (7)Absatz 7(Anm.: Aufgehoben durch Z 36, BGBl. Nr. 130/1959)Anmerkung, Aufgehoben durch Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,)

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