§ 60 Geo. Telegraphische Eingaben

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Telegraphische Eingaben (§ 89 Abs. 2 GOG., § 6 StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.

(2) (Anm.: AufgehobenAbs. 2 und 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.09.1954 bis 31.12.2013

(1) Telegraphische Eingaben (§ 89 Abs. 2 GOG., § 6 StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.

(2) (Anm.: AufgehobenAbs. 2 und 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)

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