§ 37 Geo. Einlaufstelle

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.

(2) Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.

(3) Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Bei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.

(2) Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.

(3) Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.

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