§ 29 Geo. Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:

a)

Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,

b)

Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

c)

Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,

d)

Beamte des Kanzleidienstes,

e)

Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,

f)

Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g)

Vertragsbedienstete.

(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:

a)

die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;

b)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

c)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;

d)

die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;

e)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;

f)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;

g)

die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;

h)

die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;

i.

die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;

j)

die Geschäfte der Revisorin und des Revisors.

(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:

a)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

b)

die Geschäfte der Führung des Grundbuches;

c)

die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;

d)

die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

e)

die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;

f)

die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;

g)

die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;

h)

die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.

i)

die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.

(5) Zum Kanzleidienst gehören:

Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 IO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2013

(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:

a)

Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,

b)

Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

c)

Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,

d)

Beamte des Kanzleidienstes,

e)

Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,

f)

Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g)

Vertragsbedienstete.

(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:

a)

die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;

b)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

c)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;

d)

die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;

e)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;

f)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;

g)

die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;

h)

die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;

i.

die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;

j)

die Geschäfte der Revisorin und des Revisors.

(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:

a)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

b)

die Geschäfte der Führung des Grundbuches;

c)

die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;

d)

die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

e)

die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;

f)

die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;

g)

die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;

h)

die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.

i)

die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.

(5) Zum Kanzleidienst gehören:

Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 IO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

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