§ 27 Geo. Verhandlungsfreie Zeit und Urlaube

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.

(2) Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.

(3) Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

(1) Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.

(2) Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.

(3) Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten