§ 93a ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

Eine Person(1) Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, derenso kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.

(2) Wird die Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, einen früherenso können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder anzunehmenannehmen. Ein

(3) Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet dem Geschlecht angepasst wird, darf nur wieder angenommen werdensoweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden istder der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.01.2013

Eine Person(1) Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, derenso kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.

(2) Wird die Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, einen früherenso können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder anzunehmenannehmen. Ein

(3) Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet dem Geschlecht angepasst wird, darf nur wieder angenommen werdensoweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden istder der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.