§ 8 WKLG Gewährung von Förderungen

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesministerdie Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 27.07.2021

(1) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesministerdie Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.

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