§ 138c ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
(1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich§ 138c ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

(2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.01.2013
(1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich§ 138c ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

(2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.