§ 54 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 54 HarbG (1weggefallen) Das Arbeitsinspektorat hat, wenn es eine erhebliche oder eine wiederholte Unterentlohnung im Sinne des § 52 Abs. 2 feststellt, die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstattenseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.

(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Bezieht sich die Anzeige auf die Nichtbefriedigung oder die nicht ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß oder Entgelt gemäß § 27, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Auftraggebers, wenn über diese Ansprüche ein Verfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, das Strafverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht auszusetzen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2016
§ 54 HarbG (1weggefallen) Das Arbeitsinspektorat hat, wenn es eine erhebliche oder eine wiederholte Unterentlohnung im Sinne des § 52 Abs. 2 feststellt, die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstattenseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.

(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Bezieht sich die Anzeige auf die Nichtbefriedigung oder die nicht ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß oder Entgelt gemäß § 27, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Auftraggebers, wenn über diese Ansprüche ein Verfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, das Strafverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht auszusetzen.

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