§ 9 HarbG Entgeltzahlung und Mitteilung der Abmeldung von der Pflichtversicherung

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen. Auf das zur Abrechnung gelangende Entgelt sind der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse zu leisten. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.

(2) Meldet der Auftraggeber den Heimarbeiter von der Krankenversicherung ab, so hat er diesem unverzüglich eine Durchschrift der Abmeldung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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