§ 4 FSStG Steuersatz

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.1997 bis 31.12.9999

Steuersatz.

§ 4. Die Steuer beträgt 8 vH des Gesamtbetrages des Versicherungsentgeltes.

(BGBl. Nr. 57/1948, Art. II lit. d.)

Stand vor dem 28.11.1997

In Kraft vom 22.11.1952 bis 28.11.1997

Steuersatz.

§ 4. Die Steuer beträgt 8 vH des Gesamtbetrages des Versicherungsentgeltes.

(BGBl. Nr. 57/1948, Art. II lit. d.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten