§ 45 EpidemieG

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.12.9999

Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche des Bundesheeres und der MilitärverwaltungHeeresverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung sowie den Militärbehördenzuständigen militärischen Dienststellen. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen den Militärbehördendiesen Stellen und den Sanitätsbehördenjeweils zuständigen Gesundheitsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.

Stand vor dem 14.05.2020

In Kraft vom 22.08.1947 bis 14.05.2020

Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche des Bundesheeres und der MilitärverwaltungHeeresverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung sowie den Militärbehördenzuständigen militärischen Dienststellen. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen den Militärbehördendiesen Stellen und den Sanitätsbehördenjeweils zuständigen Gesundheitsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.

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