§ 22 EpidemieG Räumung von Wohnungen.

Epidemiegesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999

Räumung von Wohnungen.

§ 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen ein Fall von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest aufgetreten ist, kann angeordnet und zwangsweise durchgeführt werden anzuordnen, wenn diese Maßnahme sichnach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutze der von der Krankheit nicht ergriffenen Bewohner und zur wirksamen Bekämpfung derSchutz vor deren Weiterverbreitung der Krankheit überhaupt als unabweislich darstelltunbedingt erforderlich ist.

(2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 22.08.1947 bis 24.07.2006

Räumung von Wohnungen.

§ 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen ein Fall von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest aufgetreten ist, kann angeordnet und zwangsweise durchgeführt werden anzuordnen, wenn diese Maßnahme sichnach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutze der von der Krankheit nicht ergriffenen Bewohner und zur wirksamen Bekämpfung derSchutz vor deren Weiterverbreitung der Krankheit überhaupt als unabweislich darstelltunbedingt erforderlich ist.

(2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.

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