§ 162c ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
(1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname auf das Kind über§ 162c ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

(2) Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.

(3) Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die §§ 139, 162a und 162b entsprechend.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.01.2013
(1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname auf das Kind über§ 162c ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

(2) Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.

(3) Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die §§ 139, 162a und 162b entsprechend.