§ 17 EHG

Entwicklungshelfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2013 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

1.

hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

5.

im Übrigen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

Stand vor dem 08.08.2013

In Kraft vom 26.11.1983 bis 08.08.2013

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

1.

hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

5.

im Übrigen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

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