§ 14 EHG

Entwicklungshelfergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2013 bis 31.12.9999

Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, den BundeskanzlerBundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vor dem Einsatz einer Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten. Der Bundeskanzler wird den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten darüber unverzüglich informieren.

Stand vor dem 08.08.2013

In Kraft vom 26.11.1983 bis 08.08.2013

Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, den BundeskanzlerBundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vor dem Einsatz einer Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten. Der Bundeskanzler wird den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten darüber unverzüglich informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten