§ 30 EnLG Import und Export

Energielenkungsgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 haben auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 26.02.2013 bis 27.07.2021

Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 haben auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

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