§ 163b ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht§ 163b ABGB seit 31.01.2013 weggefallen. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.01.2013
Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht§ 163b ABGB seit 31.01.2013 weggefallen. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.