§ 177 ABGB Obsorge der Eltern

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) WirdBeide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.

(2) Sind die EheEltern zum Zeitpunkt der Eltern eines minderjährigen ehelichenGeburt des Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärtnicht miteinander verheiratet, so bleibtist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge beidernicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern aufrechtpersönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. SieInnerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Eltern können jedochweiters dem Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. Im Fall

(4) Sind beide Elternteile mit der Obsorge beider Eltern kann diejenige eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.

(2) In jedem Fall einer Obsorge beider Elternbetraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorzulegenfestzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser ElternteilAußerdem muss immerder Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, vorbehaltlich des § 158 Abs. 2, mit der gesamten Obsorge betraut sein.

( Im Fall des Abs. 3) Das Gericht hat kann die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem WohlObsorge des Kindes entsprichtElternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.01.2013

(1) WirdBeide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.

(2) Sind die EheEltern zum Zeitpunkt der Eltern eines minderjährigen ehelichenGeburt des Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärtnicht miteinander verheiratet, so bleibtist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge beidernicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern aufrechtpersönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. SieInnerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Eltern können jedochweiters dem Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. Im Fall

(4) Sind beide Elternteile mit der Obsorge beider Eltern kann diejenige eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.

(2) In jedem Fall einer Obsorge beider Elternbetraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorzulegenfestzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser ElternteilAußerdem muss immerder Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, vorbehaltlich des § 158 Abs. 2, mit der gesamten Obsorge betraut sein.

( Im Fall des Abs. 3) Das Gericht hat kann die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem WohlObsorge des Kindes entsprichtElternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.