§ 178 ABGB Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.09.2024

(1) SoweitIst ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut istwar, von wichtigen Angelegenheitengestorben, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, rechtzeitig verständigt zukann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Findet trotz Bereitschaft des nichtoder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betrauten Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so stehen diese Rechte auchbetraut. Ist in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenndieser Weise der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

(2) KommtElternteil, der mit der Obsorge betraute Elternteil seinen Pflichten nach Abs. 1 beharrlich nicht nachallein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht auf Antrag, sofern das Wohlunter Beachtung des Wohles des Kindes gefährdet scheintzu entscheiden, auch von Amts wegen angemessene Verfügungenob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu treffenbetrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).

(32) WürdeAuf Antrag des Elternteiles, auf den die Wahrnehmung der RechteObsorge nach Abs. 1 das Wohl des Kindes ernstlich gefährden oder nimmt sie der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Ansprucherster Satz übergegangen ist, so hat das Gericht diese Rechtediesen Übergang festzustellen.

(3) Geht die Obsorge auf Antrag einzuschränkenden anderen Elternteil über oder ganz zu entziehen. Die Rechte nach Abs. 1 entfallenüberträgt das Gericht die Obsorge, wennso sind, sofern sich der mitÜbergang oder die Übertragung der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlosdarauf bezieht, das RechtVermögen sowie sämtliche die Person des Kindes auf persönlichen Verkehr ablehntbetreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.01.2013

(1) SoweitIst ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut istwar, von wichtigen Angelegenheitengestorben, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, rechtzeitig verständigt zukann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Findet trotz Bereitschaft des nichtoder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betrauten Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so stehen diese Rechte auchbetraut. Ist in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenndieser Weise der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

(2) KommtElternteil, der mit der Obsorge betraute Elternteil seinen Pflichten nach Abs. 1 beharrlich nicht nachallein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht auf Antrag, sofern das Wohlunter Beachtung des Wohles des Kindes gefährdet scheintzu entscheiden, auch von Amts wegen angemessene Verfügungenob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu treffenbetrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).

(32) WürdeAuf Antrag des Elternteiles, auf den die Wahrnehmung der RechteObsorge nach Abs. 1 das Wohl des Kindes ernstlich gefährden oder nimmt sie der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Ansprucherster Satz übergegangen ist, so hat das Gericht diese Rechtediesen Übergang festzustellen.

(3) Geht die Obsorge auf Antrag einzuschränkenden anderen Elternteil über oder ganz zu entziehen. Die Rechte nach Abs. 1 entfallenüberträgt das Gericht die Obsorge, wennso sind, sofern sich der mitÜbergang oder die Übertragung der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlosdarauf bezieht, das RechtVermögen sowie sämtliche die Person des Kindes auf persönlichen Verkehr ablehntbetreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.