§ 7 E-GG Änderung der Konzessionsgrundlagen

E-Geldgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Das E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:

1.

Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2.

jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9§ 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG 2018 bei bestehenden Geschäftsleitern;

3.

jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;

4.

die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

5.

Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6.

den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7.

jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8.

jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 11 Abs. 1;

9.

jede beabsichtigte wesentliche Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommen werden;

10.

den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

11.

das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 11 Abs. 1 genannten Beträge;

12.

jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß § 15;

13.

jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 15 Abs. 2;

14.

jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 11 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.

(2) Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (§ 17 Abs. 1 Z 1 § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG 2018), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (§ 17 Abs. 1 ZaDiG§ 18 Abs. 1 ZaDiG 2018) oder der Versicherung (§ 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) anzuzeigen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018

(1) Das E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:

1.

Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2.

jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9§ 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG 2018 bei bestehenden Geschäftsleitern;

3.

jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;

4.

die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

5.

Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6.

den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7.

jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8.

jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 11 Abs. 1;

9.

jede beabsichtigte wesentliche Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommen werden;

10.

den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

11.

das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 11 Abs. 1 genannten Beträge;

12.

jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß § 15;

13.

jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 15 Abs. 2;

14.

jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 11 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.

(2) Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (§ 17 Abs. 1 Z 1 § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG 2018), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (§ 17 Abs. 1 ZaDiG§ 18 Abs. 1 ZaDiG 2018) oder der Versicherung (§ 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten