§ 181a ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
(1) Ein Recht auf Anhörung haben:

1.

das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;

2.

die Eltern des volljährigen Wahlkindes;

3.

die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;

4.

der Jugendwohlfahrtsträger.

(2) Das Anhörungsrecht eines im Abs§ 181a ABGB seit 31.01.2013 weggefallen. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.01.2013
(1) Ein Recht auf Anhörung haben:

1.

das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;

2.

die Eltern des volljährigen Wahlkindes;

3.

die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;

4.

der Jugendwohlfahrtsträger.

(2) Das Anhörungsrecht eines im Abs§ 181a ABGB seit 31.01.2013 weggefallen. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.